Urheberrecht für druckbare Gegenstände

IT-Profimagazin iX über juristische Fragen beim 3D-Druck

Pressemeldung der Firma Heise Medien Gruppe GmbH & Co KG

Auch im 3D-Druck gilt: Nicht mit fremden Federn schmücken. Bei der Vervielfältigung von Dingen ist nicht nur das Urheberrecht zu beachten. Patent- und Gebrauchsmusterrecht greifen in vielen Fällen ebenfalls, insbesondere bei der gewerblichen Verwendung. Für den privaten Gebrauch sind Privatkopien in gewissen Grenzen erlaubt, schreibt das IT-Profimagazin iX in seiner aktuellen Januar-Ausgabe.

Durch bezahlbare 3D-Drucktechniken und entsprechender Hardware ist die Herstellung von dreidimensionalen Objekten zum neuen Trend geworden. Sowohl gewerbliche wie auch private Anwender konstruieren Schicht für Schicht Gegenstände aus unterschiedlichsten Materialien. Ob Prototypen für Werkzeuge, Ersatzteile, Schmuck, kleine Nippes-Figuren oder Häusermodelle: 3D-Druck ist attraktiv, kann man doch komplexe Teile in einem Stück herstellen. Mittlerweile bieten sogar schon Copy-Shops das gegenständliche Drucken an.

Während Hobby-Modellbauer juristisch wenig zu befürchten haben, sieht das bei gewerblichen Anbietern anders aus: Wer Nachbauten patentierter Teile verkaufen will, sollte unbedingt genauer hinsehen, denn die Schutzfrist eines Patents kann bis zu 20 Jahren betragen. Einträge im Geschmacksmusterregister schützen sogar bis zu 25 Jahre.

„Für 3D-Druck-Produkte gelten die gleichen gesetzlichen Vorgaben wie für konventionell produzierte Waren. So müssen derart hergestellte Ersatzteile etwa den gleichen spezifischen Vorschriften und insbesondere dem ‚Stand der Technik‘ entsprechen. Von ihnen darf kein Risiko für Leib und Leben ausgehen“, erläutert iX-Redakteurin Ute Roos. Die Herstellung von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen ist selbstverständlich auch im 3D-Druck verboten. Das gilt genauso für das schnelle Nachmachen von Haustürschlüsseln ohne Einverständnis des Vermieters.

Viele Aspekte im 3D-Druck sind juristisch noch nicht geklärt. Dazu gehört auch die rechtliche Einordnung von 3D-Druckvorlagen. „Obwohl mittlerweile etliche 3D-CAD-Vorlagen – auch von geschützten Markenprodukten – im Netz kursieren, sollte man diese nicht leichtfertig übernehmen“, rät iX-Expertin Ute Roos.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Heise Medien Gruppe GmbH & Co KG
Karl-Wiechert-Allee 10
30625 Hannover
Telefon: +49 (511) 5352-0
Telefax: +49 (511) 5352-129
http://www.heise-medien.de

Ansprechpartner:
Sylke Wilde
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
+49 (511) 5352-290



Dateianlagen:
    • IT-Profimagazin iX


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.