Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Kreditinstitute definieren die IBAN zur Kundenkennung. Das berechtigt gem. § 675r BGB, einen Zahlungsvorgang durchgängig maschinell ausschließlich anhand der IBAN auszuführen – ohne Kontonummer-Namensabgleich. Bei einer Fehlüberweisung ist ein Totalverlust nicht ausgeschlossen.
Die IBAN – International Bank Account Number – gilt ab 1. Februar 2014 in Deutschland auch für den Inlandszahlungsverkehr. Sie besteht aus
– dem zweistelligen Länderkennzeichen DE,
– der zweistelligen Prüfziffer,
– der achtstelligen Bankleitzahl und
– der zehnstelligen Kontonummer
In die Prüfziffer fließen Länderkennzeichen, Bankleitzahl und Kontonummer ein. Generierung und Validierung sind international einheitlich geregelt. So kann jede Bank vor Durchführung des Zahlungsauftrags die Empfänger-IBAN auf Gültigkeit prüfen. Gegen Tippfehler, Zahlendreher usw. ist der Kunde durch die Prüfziffer gut geschützt.
Allerdings bedeutet Paragraph 675r Absatz 1 BGB zusammen mit den AGB der Kreditinstitute: Die Zahlung erfolgt ausschließlich anhand der IBAN; ein Kontonummer-Namensabgleich mit dem Empfänger ist nicht (mehr) verpflichtend.
Sobald ein Zahlungsauftrag in den sogenannten Machtbereich (Briefkasten, Schalter, Enter-Taste) der Bank gelangt, ist er unwiderruflich und wird ausgeführt, Kontodeckung und Autorisierung vorausgesetzt. Hat man irrtümlich eine andere IBAN eingetragen, muss man zuallererst an den richtigen Empfänger überweisen und sich dann selbst um die Erstattung beim falschen Empfänger bemühen. Zum Alptraum wird das möglicherweise, wenn dieser das Geld ausgegeben hat und zahlungsunfähig ist oder sein Konto keine Deckung aufweist. Daher ist zumindest bei Überschreiten einer Geringfügigkeitsgrenze eine Vier-Augen-Kontrolle des Zahlungsauftrags sinnvoll. Beim Online-Banking lässt sich ein Ausführungstermin zu einem späteren Zeitpunkt angeben. Damit gilt eine Überweisung als erst am Ausführungstag zugegangen und kann bis zum vorhergehenden Geschäftstag widerrufen bzw. gelöscht werden.
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