OLG Düsseldorf verbietet Klausel zur SAP Reaktivierungsgebühr

Pressemeldung der Firma susensoftware GmbH

Mit einem Urteil vom 25.11.2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die AGB-Klausel eines großen deutschen Softwareherstellers zur so genannten „Reaktivierungsgebühr“ als rechtswidrig eingestuft und verboten.

In den AGB zur Überlassung und Pflege von Standardsoftware befand sich eine Klausel, die den Kunden zur Zahlung einer Reaktivierungsgebühr verpflichtete, wenn er für stillgelegte Softwarelizenzen wieder Pflegeleistungen in Anspruch nehmen will. Hierzu hieß es in den AGB unter anderem:

„Zusätzlich kann SAP eine Reaktivierung in Rechnung stellen, deren Höhe SAP auf Anfrage mitteilt.“

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf verstößt diese Klausel gegen das AGB-Recht (§ 307 III 2 BGB), da sie intransparent ist. Es bleibe völlig offen, unter welchen Umständen der Hersteller eine Reaktivierungsgebühr berechnen könne. Darüber hinaus bleibe auch unklar, ob der Hersteller sogar ohne eine vorherige Ankündigung eine Reaktivierungsgebühr nachträglich berechnen könne. Der Softwarehersteller habe zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Gebühren für Pflegeleistungen nach eigenem Ermessen zu erheben und zu bepreisen. Das Preismodell der Gebühr müsse aber im Rahmen von AGB transparent dargelegt werden, was vorliegend nicht der Fall sei.

Auch stellte das Gericht im Rahmen des Urteils klar, dass die Klausel zur Reaktivierungsgebühr nicht anwendbar ist, wenn der Käufer der Software einen laufenden Pflegevertrag mit dem Hersteller über die Software abgeschlossen hat. Daher könne bei einem Weiterverkauf der Software von einem Zweiterwerber weder Pflegevergütung noch eine Reaktivierungsgebühr verlangt werden.

Es handelt sich um ein im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangenes Urteil. Es ist noch nicht klar, ob der beklagte Softwarehersteller das Urteil als endgültige Regelung anerkennt oder ein Hauptsacheverfahren in der Angelegenheit anstrengen wird.

Falls das Urteil rechtskräftig wird, wäre die Konsequenz die Nichtigkeit der Reaktivierungsgebühr in allen Kundenverträgen, die diese Klausel beinhalten. Der Hersteller dürfte in diesem Fall keine Reaktivierungsgebühren berechnen – auch nicht, wenn er sie besser erklärt und die Berechnung transparent macht. Letzteres wäre erst im Rahmen einer neuen Vertragsgestaltung mit dem Kunden möglich. Je nachdem, unter welchen Bedingungen in der Vergangenheit Reaktivierungsgebühren in Rechnung gestellt wurden, kommt im Einzelfall auch ein Rückforderungsrecht des Kunden in Betracht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, AZ: I-20 U 154/14



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