ESCROW TRUST ACCOUNT

Pressemeldung der Firma Software ESCROW International GmbH (S.E.I.)

Fall-I Die klassische ESCROW Finanzabwicklung zwischen drei Parteien
S.E.I. schließt mit dem Käufer und dem Verkäufer, die das Treuhandkonto zur Absicherung von Warenlieferungen oder Dienstleistungen und sicheren Auszahlungen des Kaufpreises nutzen möchten, eine Vereinbarung ab zur Eröffnung eines ESCROW TRUST ACCOUNTS bzw. eines ESCROW Treuhandkontos.

Der Käufer zahlt den Kaufbetrag auf das S.E.I. Treuhandkonto ein. Der Verkäufer liefert die Ware, der Käufer prüft die Ware, lässt sie ggf. nachbessern und bestätigt dann die Abnahme an den Verkäufer & an S.E.I.. Danach überweist S.E.I. vom Treuhandkonto den Kaufbetrag an den Verkäufer und schließt dann das Treuhandkonto.

Fall-II ESCROW Finanzabwicklung zwischen vier Parteien mit fest vereinbarten aber unterschiedlichen Lieferzeiten.
Die vier Parteien sind: der Treuhänder S.E.I. – der Käufer – der Verkäufer & Wiederver-käufer. S.E.I. schließt mit dem Käufer und dem Verkäufer, die das Treuhandkonto zur Absicherung von Warenlieferungen oder vereinbarten Dienstleistungen und sicheren Auszahlungen des Kaufpreises nutzen möchten, eine Vereinbarung mit kurzen Lieferzeiten ab zur Eröffnung eines ESCROW ACCOUNTS bzw. eines ESCROW Treuhandkontos.

Der Käufer zahlt den Kaufbetrag auf das S.E.I. Treuhandkonto ein. Der Verkäufer liefert die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, der Käufer prüft die Ware, lässt sie ggf. nachbessern und bestätigt dann die Abnahme an den Verkäufer & an S.E.I.. Vom Treuhandkonto überweist S.E.I. dann den Kaufbetrag an den Verkäufer und schließt dieses Treuhandkonto.
Gleichzeitig vereinbart der Käufer mit S.E.I. und einem Wiederverkäufer eine separate ESCROW Treuhandkontoeröffnung mit fest vereinbarten etwas längeren Lieferzeiten und einem höheren Kaufpreis.

Der Wiederverkäufer hat inzwischen seinen höheren Kaufpreis auf das ESCROW Treuhandkontos überwiesen zugunsten des Verkäufers, der vorher Käufer war. Der Verkäufer liefert die Ware an den Wiederverkäufer, dieser prüft die Ware, lässt sie ggf. nachbessern und teilt dem Verkäufer und S.E.I. die Abnahme mit. S.E.I. überweist den Kaufbetrag an den Verkäufer und schließt dieses Treuhandkonto.

Fall-III Variante einer vier Parteien ESCROW Treuhandvereinbarung, sie läuft fast identisch ab wie im Fall-II nur mit unterschiedlichen Partnern
Hier sind die Parteien: Treuhänder S.E.I. – Käufer – Verkäufer & Produzent* (*anstelle des Wiederverkäufers). Der Unterschied zum Fall-II liegt darin, dass der Produzent seine Ware preiswerter an den Verkäufer verkauft und der Käufer einen höheren Preis für die Ware zahlt. Auch diese Konstruktion trägt sich durch unterschiedlich vereinbarte Lieferzeiten.

Fall-IV Das Treuhandkonto für Multi User
Die einzelnen Parteien sind hier: S.E.I. – ein Paymaster/Projektleiter & seine Broker / Vermittler & Berater. Der Paymaster / Projektleiter bündelt für Großunternehmen und Konzerne die Erfahrung seiner Broker / Vermittler & Berater in ausgeschriebenen Großprojekten. Für die Beratung in diesen Projekten erhält der Paymaster / Projektleiter eine Provision aus jedem Projekt, welche auf das bei der S.E.I. eröffnete Treuhandkonto überwiesen wird und vom S.E.I. Treuhandkonto an die Broker / Vermittler & Berater anteilig ausgezahlt wird.



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Dateianlagen:
Die Firmenzentrale hat ihren Sitz in Bonn, Bundeskanzlerplatz. Das Unternehmen ist ohne ausländische oder externe Beteiligung finanziert und wird von deutschem Management geführt, das langjährige nationale und internationale Management Erfahrung in der Geschäftsleitung von Computerkonzernen besitzt. Das Management verfügt außerdem über mehr als 20 Jahre Erfahrung im nationalen und internationalen Escrow-Markt und hat das Software Escrow Verfahren in Deutschland seit 1993 mit eingeführt. Weltweite Zusammenarbeit mit anderen ESCROW Gesellschaften und Fachanwälten einer renommierten international tätigen Rechtsanwaltskanzlei im Bereich IT- und Kommunikationsrecht. Im Schlichtungsfall arbeiten wir mit der Schlichtungs-stelle der DGRI (Deutsche Gesellschaft für Recht und Infor-matik) zusammen, Büro Professor Dr. Jürgen W. Goebel, Bad Homburg. Für ESCROW Verträge in der jeweiligen Landessprache und nach dem jeweiligen Landesrecht in Osteuropa, darunter Russische Föderation, Polen, Ungarn und die Tschechische Republik arbeitet Software ESCROW International GmbH zusammen mit dem Rechtsanwaltsbüro für IT- und Medienrecht Dr. GRAEFE in München, Theresienstrasse 6. Das Software Escrow Verfahren wird seit ca. 25 Jahren in den USA und UK von Softwarehäusern und Großkunden angewandt. In Deutschland wurde das Verfahren 1995 eingeführt. Software ESCROW International GmbH agiert als neutrale Institution treuhänderisch für Software- und Hochtechnologie-Hersteller und deren Anwender im Bereich der Hinterlegung von Software Quellencodes und Komponenten der Hochtechnologie zum Schutze von Investitionen in Software und anderen Hochtechnologie-Komponenten, um die Betriebsbereitschaft von Software Prozessen im Unternehmen des Anwenders zu sichern, das Urheberrecht des Herstellers zu wahren und das Haftungsrisiko der Geschäftsführung für den IT-Bereich des Anwenders zu vermeiden.


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