Von Januar 2013 an gelten bei der elektronischen Übermittlung einiger Pflichtmeldungen höhere Sicherheitsanforderungen. Darauf weist der IT-Dienstleister DATEV eG hin. Der Gesetzgeber schreibt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA), der Zusammenfassenden Meldung (ZM), der Sondervorauszahlung (USt 1/11) und der Lohnsteuer-Anmeldung (LStA) eine eindeutige Authentifizierung des Einreichenden vor. Das bedeutet, es muss ein sicheres Verfahren verwendet werden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit sowie Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Ziel ist es, die Meldepflichtigen vor ungewollten oder unberechtigten Einreichungen bei der Finanzverwaltung durch Dritte zu schützen.
Handlungsbedarf entsteht durch die gesetzliche Neuerung für die Unternehmen, die ihre Daten selbst über internetbasierte Lösungen an die Finanzverwaltung übertragen. Sie müssen sich in einem Portal der Finanzverwaltung (zum Beispiel ElsterOnline) in einem mehrstufigen Verfahren registrieren und ein spezielles Zertifikat zuweisen lassen, mit dem sie bei jeder Einreichung den Nachweis ihrer Identität erbringen. Die neuen Anforderungen müssen aber nicht zwangsläufig zu mehr Aufwand führen. Wer die Übermittlung von Pflichtmeldungen über einen Dienstleister erledigt, sollte sich erkundigen, ob und welche Schritte nötig werden.
Anwender, die über das DATEV-Rechenzentrum gehen, brauchen nichts zu ändern – egal ob sie die Datenübermittlung selbst anstoßen oder dies ihren Steuerberater erledigen lassen. Als Übermittler ist DATEV beim Einreichen von Steueranmeldungen bei der Finanzverwaltung bereits heute eindeutig authentifiziert. So erfüllen DATEV-Nutzer nicht nur die Anforderungen der neuen Gesetzeslage, sondern profitieren auch in den Bereichen von dem dadurch angestrebten Sicherheitsplus, für die auch weiterhin keine Authentifizierung vorgeschrieben ist.
Diese und weitere Pressemitteilungen finden Interessierte im DATEV-Pressearchiv unter http://www.datev.de/…
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