Die Bauprodukteverordnung BauPVo gewinnt an Fahrt – noch 8 Monate, dann muss jedes Werk die Anforderungen auf dem Lieferschein umgesetzt haben.
Die Berichterstattung rund um das Thema Bauprodukteverordnung steigert sich kontinuierlich. Verantwortliche der Verbände und Institutionen stehen für Fragen zu den Inhalten und Anforderungen zur Verfügung. Die Inhalte zu kennen ist das Eine – sie auch umzusetzen das Andere.
Kunden und Anwender der Branchensoftware WDV2012 können sich sorgenfrei zurücklehnen. In der meistgenutzen Branchenanwendung WDV2012 speziell für die Werke im Zulieferbereich für den Straßen- und Tiefbau sind die Anforderungen der BauPVo komplett in der aktuellsten Version umgesetzt. Hier ist lediglich anzuraten, das Update kurzfristig einzuspielen, um sich mit den neuen Eigenschaften vertraut zu machen.
Unternehmen und Zulieferwerke die mit anderen Anwendungen arbeiten, sollten Ihrem Softwarehaus die Anforderungen schnellstmöglich zur Verfügung stellen. Eine Implementierung dieser komplexen Art ist nicht ohne Weiteres geschehen. Vermeiden Sie unbedingt, sich erst kurz vor dem 01.07.2013 mit den Anforderungen auseinanderzusetzen. So vermeiden Sie Ärger mit Kunden und das Baustellengeschäft verläuft problemlos.
Das sollten Sie zur BauPVo wissen: (Auszug der Anforderungen)
– CE-Kennzeichnungspflichten zur Identifikation des Herstellers
– Leistungsmerkmale des Bauproduktes müssen auf dem Lieferschein angedruckt werden
– Betrifft die Kennzeichnung des Lieferscheins, der an der stationären Waage sowie der Radladerwaage generiert wird
– Einführung von Marktüberwachungsbehörden zur Umsetzungskontrolle
– Beweis der Umsetzung muss bei Erscheinen der Überwachungsbehörden ausnahmslos erbracht werden
– werkseigene Produktionskontrolle WPK die Konformitätserklärung
Was sind Bauprodukte – für wen gilt die EU-Richtlinie BauPVo? Mit Bauprodukten sind dabei alle Produkte gemeint, die dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaues eingebaut werden. Mit diesen Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die gebrauchstauglich sind und den üblichen Regelungen entsprechen.
Quellenangabe sowie weitere Informationen
GP GesteinsPerspektiven 6/2012
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